From bc802b9e1146a40c13ebbae08ceb77c6e0ad25e4 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Wed, 24 Jul 2024 17:55:51 +0200 Subject: [PATCH 1/8] Satzungsupdate zur MV --- satzung.md | 184 +++++++++++++++++++++++++++-------------------------- 1 file changed, 95 insertions(+), 89 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index f33290d..253028a 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -1,98 +1,102 @@ -# temporärhaus e.V.Satzung +temporärhaus e.V. Satzung -Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit die weibliche Sprachform. Es sind dabei jedoch stets sämtliche Geschlechter gemeint. +Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit die weibliche Sprachform. Es sind dabei jedoch stets sämtliche Geschlechter gemeint. -## Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins -1. Der Verein trägt den Namen „temporärhaus“ – im Folgenden „Verein“ genannt. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen „temporärhaus e.V.“ -2. Sitz des Vereins ist Ulm/Donau. +## Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins +1. Der Verein trägt den Namen „temporärhaus“ – im Folgenden „Verein“ genannt. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen „temporärhaus e.V.“ +2. Sitz des Vereins ist Ulm/Donau. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. -## Zweck des Vereins -1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. -2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - a. die Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Schulungen und Tagungen - b. durch Jugendarbeit und Erwachsenenbildung - c. die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen im digitalen Ehrenamt und die Kontaktvermittlung zwischen solchen Gruppen - d. die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur Bildung und Weiterbildung jenseits konventioneller Berufsausbildung e. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art +## Zweck des Vereins +1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. +2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch + a. die Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Schulungen und Tagungen + b. durch Jugendarbeit und Erwachsenenbildung + c. die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen im digitalen Ehrenamt und die Kontaktvermittlung zwischen solchen Gruppen + d. die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur Bildung und Weiterbildung jenseits konventioneller Berufsausbildung + e. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art + f. die Förderung von Freifunk. -## Gemeinnützigkeit -1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. +## Gemeinnützigkeit +1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. -3. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -4. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. - -## Mitgliedschaft -1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. -2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. -3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. -4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. - -## Rechte und Pflichten der Mitglieder -1. Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. -2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. -3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Nicht wählbar sind Beschäftigte des Vereins. -4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. -5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. +3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. +4. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. + +## Mitgliedschaft +1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. +2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. +3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. +4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. + +## Rechte und Pflichten der Mitglieder +1. Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. +2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. +3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Nicht wählbar sind Beschäftigte des Vereins. +4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. +5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. 6. Die Ämter des Vereins wie Vorsitz, Kassenprüfer usw. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden kann. -## Beginn und Ende der Mitgliedschaft -1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann die Antragstellerin verlangen, dass über ihren Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen wird. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen. -2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: - a. den Tod des Mitglieds, - b. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, - c. Ausschluss, - d. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. -3. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. -4. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. -5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. -6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. -7. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. - -## Mitgliedsbeiträge +## Beginn und Ende der Mitgliedschaft +1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann die Antragstellerin verlangen, dass über ihren Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen wird. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen. +2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: + a. den Tod des Mitglieds, + b. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, + c. Ausschluss, + d. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. +3. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. +4. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. +5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. +6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. +7. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. + +## Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. -2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. - -## Organe des Vereins -1. Die Organe des Vereins sind: - a. Die Mitgliederversammlung, - b. Der Vorstand. -2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat. - -## Die Mitgliederversammlung -1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins -2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten: - a. Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht entgegen zu nehmen, - b. Entlastung des Vorstandes, - c. Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder, - d. Genehmigung der Beitragsordnung, - e. Wahl von Kassenprüfern, - f. Satzungsänderungen, - g. Vorstandsvergütung, - h. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, - i. Auflösung des Vereins. -3. Die Mitgliederversammlung kann für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen beschließen oder den Abschluss einzelner Verträge anregen. Dies gilt auch für angemessene Vergütungen. -4. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zugeben. Die Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen E-Mail-Adresse auch per E-Mail erfolgen. -5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. -6. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. +2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. + +## Organe des Vereins +1. Die Organe des Vereins sind: + a. Die Mitgliederversammlung, + b. Der Vorstand. +2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat. + +## Die Mitgliederversammlung +1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. +2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten: + a. Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht entgegen zu nehmen, + b. Entlastung des Vorstandes, + c. Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder, + d. Genehmigung der Beitragsordnung, + e. Wahl von Kassenprüfern, + f. Satzungsänderungen, + g. Vorstandsvergütung, + h. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, + i. Auflösung des Vereins. +3. Die Mitgliederversammlung kann für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen beschließen oder den Abschluss einzelner Verträge anregen. Dies gilt auch für angemessene Vergütungen. +4. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zugeben. Die Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen E-Mail-Adresse auch per E-Mail erfolgen. +5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. +6. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. +7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. 8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. -9. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. 10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen. -11. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. -12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. -13. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung des Vorstands ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. - -## Der Vorstand -1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nicht gewählt werden können Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die im Verein angestellt sind. -2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und. 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf die 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden vertreten. -3. Der Vorstand des Vereins besteht aus: - a. der 1. Vorsitzenden, - b. der 2. Vorsitzenden, - c. der Kassenwartin, - d. der Schriftführerin, - e. bis zu vier Beisitzerinnen. -4. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. -5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands. -6. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit weitere wählbare Mitglieder des Vereins für bislang nicht besetzte Beisitzerposten kooptieren. -7. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen. +9. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. +10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen. +11. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. +12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. +13. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung des Vorstands ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. + +## Der Vorstand +1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nicht gewählt werden können Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die im Verein angestellt sind. +2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und. 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf die 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden vertreten. +3. Der Vorstand des Vereins besteht aus: + a. der 1. Vorsitzenden, + b. der 2. Vorsitzenden, + c. der Kassenwartin, + d. der Schriftführerin, + e. bis zu vier Beisitzerinnen. +4. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. +5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands. +6. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit weitere wählbare Mitglieder des Vereins für bislang nicht besetzte Beisitzerposten kooptieren. +7. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen. 8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von der Protokollantin sowie von der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die 2. Vorsitzende zu unterzeichnen. 10. Die Mitglieder der Vorstandschaft können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig. @@ -100,7 +104,7 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 12. Bei Mitgliederversammlungen hat die hauptamtliche Geschäftsführerin anwesend zu sein. Sie darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht. 13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. -## Kassenprüfung +## Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen. Der Kassenprüfung obliegen die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch die Kassenwartin erstellten Jahresabschlusses. Die Kassenprüferinnen werden auf ein Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied und dessen Ehegatte/Lebenspartner kann nicht Kassenprüferin sein. 2. Die Ergebnisse der Feststellungen der Prüfung sind bei der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden. @@ -109,6 +113,8 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. -## Schlussbestimmung -Die Satzungs mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.08.2019 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.09.2019 in Kraft. -Ulm, am 13. August 2019 +## Schlussbestimmung + +Die Satzung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.08.2019 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.09.2019 in Kraft. + +Ulm, am 13. August 2019 \ No newline at end of file From 3ad061a062d3132e7de285aa635102c01921faf8 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Fri, 9 Aug 2024 22:20:58 +0200 Subject: [PATCH 2/8] =?UTF-8?q?Vorschlag:=20Explizit=20erlauben,=20dass=20?= =?UTF-8?q?Mitgliedsantr=C3=A4ge=20ohne=20Sitzung=20angenommen=20werden=20?= =?UTF-8?q?k=C3=B6nnen.=20Das=20ist=20sonst=20sehr=20ineffizient?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- satzung.md | 15 ++++++++------- 1 file changed, 8 insertions(+), 7 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 253028a..991cd44 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -39,16 +39,17 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar ## Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann die Antragstellerin verlangen, dass über ihren Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen wird. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen. -2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: +2. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern bedarf keiner Vorstandsitzung und kann durch fernmündliche Stimmabgabe erfolgen. Angenommene Mitgliedsanträge müssen in der nächsten regulären Vorstandssitzung dokumentiert werden. +3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: a. den Tod des Mitglieds, b. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, c. Ausschluss, d. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. -3. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. -4. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. -5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. -6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. -7. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. +4. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. +5. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. +6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. +7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. +8. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. ## Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. @@ -117,4 +118,4 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar Die Satzung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.08.2019 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.09.2019 in Kraft. -Ulm, am 13. August 2019 \ No newline at end of file +Ulm, am 13. August 2019 From d0a1697b5981fe6ef3275cad4c341e4e38549f41 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Fri, 9 Aug 2024 22:22:52 +0200 Subject: [PATCH 3/8] Updates bottom-line --- satzung.md | 4 ++-- 1 file changed, 2 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 991cd44..e1bce09 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -116,6 +116,6 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar ## Schlussbestimmung -Die Satzung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.08.2019 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.09.2019 in Kraft. +Die Satzung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30.08.2024 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am TODO in Kraft. -Ulm, am 13. August 2019 +Ulm, am 30. August 2024 From 755faa4a8530ef548fa07586c4b2cfcca367c735 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: stefan kaufmann Date: Tue, 20 Aug 2024 11:22:28 +0200 Subject: [PATCH 4/8] Update satzung.md MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die Foerderung des Freifunks muss in die Vereinszwecke in Absatz 1. Hier werden die steuerbeguenstigten Zwecke nach § 52 AO aufgefuehrt, wir haken hier die Punkte aus § 52 Abs. 2 Ziffern 1, 7 und jetzt neu 23 ab. Die Verwirklichung beschreibt lediglich, auf welche Weise dies passieren soll. Hier habe ich in Buchstabe f) den Zweck nach § 52 Abs. 2 Ziffer 23 durch die Definition aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ersetzt --- satzung.md | 4 ++-- 1 file changed, 2 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index e1bce09..222c49c 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -8,14 +8,14 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ## Zweck des Vereins -1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. +1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des Freifunks. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. die Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Schulungen und Tagungen b. durch Jugendarbeit und Erwachsenenbildung c. die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen im digitalen Ehrenamt und die Kontaktvermittlung zwischen solchen Gruppen d. die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur Bildung und Weiterbildung jenseits konventioneller Berufsausbildung e. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art - f. die Förderung von Freifunk. + f. die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. ## Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. From cc61cd08195b1b678dac870f55b0e48b2a8d81a1 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Zeitungsleser Date: Thu, 22 Aug 2024 11:40:30 +0200 Subject: [PATCH 5/8] Haushaltsausschuss --- satzung.md | 13 +++++++++++-- 1 file changed, 11 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 222c49c..97e7130 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -57,8 +57,9 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar ## Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: - a. Die Mitgliederversammlung, - b. Der Vorstand. + a. Die Mitgliederversammlung, + b. Der Haushaltsausschuss, + c. Der Vorstand. 2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat. ## Die Mitgliederversammlung @@ -85,6 +86,14 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 13. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung des Vorstands ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. +## Der Haushaltsausschuss +1. Der Haushaltsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. +2. Die Sitzungen des Haushaltsauschuss sind für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. +3. Der Haushaltsausschusses besteht aus mindestens 3 (CHANGE ME) und höchstens 7 (CHANGE ME) Mitgliedern. +4. Mitglieder des Haushaltsausschusses können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. +5. Scheidet ein Mitglied des Haushaltsausschusses aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Haushaltsausschusses. +6. Der Haushaltausschuss stellt jährlich einen Haushaltsplan suf. + ## Der Vorstand 1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nicht gewählt werden können Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die im Verein angestellt sind. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und. 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf die 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden vertreten. From 2eef823e13724ee0cb90095a484d8dc58a23ed98 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Thu, 29 Aug 2024 18:44:30 +0200 Subject: [PATCH 6/8] Revert "Haushaltsausschuss" Lassen wir aus der Satzung raus. This reverts commit cc61cd08195b1b678dac870f55b0e48b2a8d81a1. --- satzung.md | 13 ++----------- 1 file changed, 2 insertions(+), 11 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 97e7130..222c49c 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -57,9 +57,8 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar ## Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: - a. Die Mitgliederversammlung, - b. Der Haushaltsausschuss, - c. Der Vorstand. + a. Die Mitgliederversammlung, + b. Der Vorstand. 2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat. ## Die Mitgliederversammlung @@ -86,14 +85,6 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 13. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung des Vorstands ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. -## Der Haushaltsausschuss -1. Der Haushaltsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. -2. Die Sitzungen des Haushaltsauschuss sind für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. -3. Der Haushaltsausschusses besteht aus mindestens 3 (CHANGE ME) und höchstens 7 (CHANGE ME) Mitgliedern. -4. Mitglieder des Haushaltsausschusses können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. -5. Scheidet ein Mitglied des Haushaltsausschusses aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Haushaltsausschusses. -6. Der Haushaltausschuss stellt jährlich einen Haushaltsplan suf. - ## Der Vorstand 1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nicht gewählt werden können Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die im Verein angestellt sind. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und. 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf die 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden vertreten. From 797861e514f616ba3fb3773d8be7f46ed79b1ee4 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Fri, 30 Aug 2024 19:32:16 +0200 Subject: [PATCH 7/8] Revert "Update satzung.md" Vertagt This reverts commit 755faa4a8530ef548fa07586c4b2cfcca367c735. --- satzung.md | 4 ++-- 1 file changed, 2 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index 222c49c..e1bce09 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -8,14 +8,14 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ## Zweck des Vereins -1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des Freifunks. +1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. die Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Schulungen und Tagungen b. durch Jugendarbeit und Erwachsenenbildung c. die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen im digitalen Ehrenamt und die Kontaktvermittlung zwischen solchen Gruppen d. die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur Bildung und Weiterbildung jenseits konventioneller Berufsausbildung e. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art - f. die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. + f. die Förderung von Freifunk. ## Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. From e4127e2122ea32d3dcd8bc799565bcc7db706367 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Johannes Deger Date: Fri, 30 Aug 2024 19:36:42 +0200 Subject: [PATCH 8/8] =?UTF-8?q?Sauberer=20Diff=20f=C3=BCr=20Satzung?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- satzung.md | 22 ++++++++++------------ 1 file changed, 10 insertions(+), 12 deletions(-) diff --git a/satzung.md b/satzung.md index e1bce09..bd51b0e 100644 --- a/satzung.md +++ b/satzung.md @@ -15,7 +15,6 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar c. die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen im digitalen Ehrenamt und die Kontaktvermittlung zwischen solchen Gruppen d. die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur Bildung und Weiterbildung jenseits konventioneller Berufsausbildung e. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Pilotprojekte interdisziplinärer wissenschaftlicher Art - f. die Förderung von Freifunk. ## Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. @@ -39,17 +38,16 @@ Diese Satzung verwendet in ihren Formulierungen aus Gründen der besseren Lesbar ## Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann die Antragstellerin verlangen, dass über ihren Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen wird. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen. -2. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern bedarf keiner Vorstandsitzung und kann durch fernmündliche Stimmabgabe erfolgen. Angenommene Mitgliedsanträge müssen in der nächsten regulären Vorstandssitzung dokumentiert werden. -3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: - a. den Tod des Mitglieds, - b. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, - c. Ausschluss, - d. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. -4. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. -5. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. -6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. -7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. -8. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. +2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: + a. den Tod des Mitglieds, + b. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, + c. Ausschluss, + d. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. +3. Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds. +4. Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail durch Kündigung erklärt werden. +5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. +6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt. +7. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn die Anschrift des Mitglieds entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 unbekannt ist oder wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. In dieser ist auf die Streichung hinzuweisen. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. ## Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.